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3.1 Zulassung von Kraftfahrzeugen
Die diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen und die entsandten Mitglieder der Vertretungen können unter bestimmten Voraussetzungen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Fahrzeuge abgabenfrei kaufen oder aus dem Ausland einführen.
Rahmen dafür ist die zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Entsendestaat bilateral vereinbarte mengenmäßige Kontingentierung.
Diese Fahrzeuge können auf ein Sonderkennzeichen zugelassen werden, welches den privilegierten Status des Fahrzeughalters nach außen dokumentiert.
Die auf Sonderkennzeichen zugelassenen Fahrzeugen dürfen nur von berechtigten Personen genutzt werden. Berechtigt sind entsandte Mitglieder der Vertretungen und ihre angemeldeten Familienangehörigen, sofern sie nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder „ständig ansässig“ sind (Protokollausweis nach Artikel 38 WÜD bzw. Artikel 71 WÜK). Berufskraftfahrer der Vertretungen sind ebenfalls im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben berechtigt, ein Fahrzeug mit Sonderkennzeichen zu führen.
Andere staatliche Einrichtungen des Entsendestaates (z.B. Kulturinstitute, Schulen, Fremdenverkehrsbüros, Handelsvertretungen oder Außenhandelsbüros, Gesundheitsbüros u. ä.) können ihre Dienstwagen oder die Privatfahrzeuge ihrer Mitarbeiter nicht auf Sonderkennzeichen zulassen.
Antragsverfahren
Antragsformulare für die Zulassung der Fahrzeuge von Angehörigen diplomatischer Vertretungen (Anlage KFZ1, ehemals Anlage 9) müssen vollständig ausgefüllt und mit dem Dienstsiegel der Vertretung und der Unterschrift einer dazu befugten Person dem Auswärtigen Amt (Referat 703) in dreifacher Ausfertigung zur Bestätigung vorgelegt werden.
Anschließend ist der Antrag zusammen mit den Fahrzeugpapieren und der Versicherungsbestätigung (eVB – elektronische Versicherungsbestätigung) einer in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsgesellschaft (als Nachweis über die bestehende Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug) bei der Zulassungsbehörde einzureichen. Falls das Fahrzeug bereits in Deutschland oder im Ausland zugelassen war, müssen auch die bisherigen Kennzeichen vorgelegt werden.
Die Zulassung von Kraftfahrzeugen der diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen und ihrer entsandten ausländischen Mitglieder erfolgt gebührenfrei (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 bis 8 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr - GebOSt).
Zulassungsstelle
Zuständig für die Zulassung der Fahrzeuge der diplomatischen Vertretungen und der Privatwagen ihrer Bediensteten ist die Kfz-Zulassungsbehörde in Berlin (Kreuzberg). Im Zuge von Bauarbeiten im Januar 2024 ist der zuständige Sonderbereich für Behörden- und Diplomatenkennzeichen für voraussichtlich 2 Jahre an den Standort der Zulassungsbehörde
13055 Berlin (Lichtenberg), Ferdinand-Schultze-Straße 55, Raum 342, 3. Etage
Öffnungszeiten: Montag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag: 07.30-12.00 Uhr
Öffnungszeiten: Dienstag: 10.00-15.00 Uhr
umgezogen.
Für die Zulassung der Fahrzeuge der Vertretungen außerhalb Berlins Vertretungen und die Privatwagen ihrer Bediensteten sind die Kfz-Zulassungsbehörden der jeweiligen Bundesländer zuständig.
Haftpflichtversicherung
In der Bundesrepublik Deutschland ist für den Betrieb eines Kraftfahrzeugs der Abschluss einer Haftpflichtversicherung bei einer in Deutschland zugelassenen Versicherungsgesellschaft zwingend vorgeschrieben. Das gilt auch für diplomatische und berufskonsularische Vertretungen und ihre Mitglieder.
Wer den Versicherungsschutz nicht aufrechterhält, haftet persönlich für Unfallschäden. Versäumnisse dieser Art stellen eine Verletzung bestehender deutscher Rechtsvorschriften dar und werden vom Auswärtigen Amt als ernste und schwerwiegende Verstöße gegen völkerrechtliche Verpflichtungen angesehen.
Die vorübergehende Nichtbenutzung eines Kraftfahrzeugs entbindet nicht von der Verpflichtung, den Versicherungsschutz aufrecht zu erhalten. Die Versicherungspflicht endet erst, wenn das Fahrzeug abgemeldet und tatsächlich aus dem Verkehr gezogen wurde.
Hauptuntersuchung
Auch diplomatische und berufskonsularische Vertretungen und ihre Mitglieder sind nach den deutschen gesetzlichen Bestimmungen über den Straßenverkehr verpflichtet, ihre Fahrzeuge in regelmäßigen Abständen von zwei Jahren, bei Neuwagen erstmals nach drei Jahren, bei der Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr (TÜV) oder einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation (z.B. DEKRA) auf Verkehrssicherheit untersuchen zu lassen (Hauptuntersuchung - HU -).
Weitere Auskünfte erteilen die Zulassungsstellen.