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2.4.2 Umsatzsteuer Kraftfahrzeugerwerb

30.01.2023 - Artikel

Kraftfahrzeugerwerb

Bei einem Kraftfahrzeugerwerb ist zwischen der Einfuhr aus einem Drittland außerhalb der Europäischen Union (EU), dem innergemeinschaftlichen Erwerb und dem Erwerb in Deutschland zu unterscheiden.

Auf die Rundnote des Auswärtigen Amtes Nr. 01/2022 samt Anlage wird verwiesen.

Kfz-Einfuhr aus einem Drittstaat außerhalb der EU

Die abgabenfreie (d.h. die von Zöllen und Einfuhrumsatzsteuer befreite) Einfuhr von Dienstkraftfahrzeugen (Neu- oder Gebrauchtwagen) ist für die diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen grundsätzlich nicht zahlenmäßig beschränkt (kontingentiert). Mögliche Kontingente können sich jedoch aus den jeweiligen Zollgegenseitigkeitsfeststellungen ergeben.

Die abgabenfreie Einfuhr von Kraftfahrzeugen (Neu- oder Gebrauchtwagen) für den privaten Gebrauch der entsandten bevorrechtigten Mitglieder diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen ist dagegen zahlenmäßig beschränkt (kontingentiert). Der Umfang der Kontingente ist in den jeweiligen Zollgegenseitigkeitsfeststellungen geregelt. Enthalten die Gegenseitigkeitsfeststellungen keine zahlenmäßige Beschränkung, darf jede begünstigte Person (das berechtigte Mitglied einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung) grundsätzlich alle zwei Jahre jeweils ein Kraftfahrzeug für sich und seine volljährigen Familienangehörigen abgabenfrei einführen, soweit diese mit zur Hausgemeinschaft gehören und nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Der Zeitraum von zwei Jahren beginnt mit der Einfuhr des jeweiligen Kraftfahrzeugs in den deutschen Teil des Zollgebietes der EU.

Wird ein Dienstkraftfahrzeug oder ein Kraftfahrzeug für den privaten Gebrauch abgabenbegünstigt eingeführt, darf es innerhalb des in den Zollgegenseitigkeitsfeststellungen festgelegten Zeitraums nicht abgabenfrei veräußert werden. Ist kein besonderer Zeitraum festgelegt, beträgt dieser zwei Jahre. Wird das Kraftfahrzeug vorher veräußert, nimmt die zuständige Zollstelle eine Nacherhebung der Abgaben vor.

Innergemeinschaftlicher Kfz-Erwerb

Der innergemeinschaftliche Erwerb von Neuwagen durch diplomatische oder berufskonsularische Vertretungen sowie deren entsandte bevorrechtigte Mitglieder ist nach § 4b Nr. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) steuerfrei, wenn die Einfuhr derartiger Fahrzeuge nach den für die Einfuhrumsatzsteuer geltenden Vorschriften steuerfrei wäre. Es gelten somit die Regelungen der Zollvorschriften und der jeweiligen Zollgegenseitigkeitsfeststellung (siehe „Kfz-Einfuhr aus einem Drittstaat außerhalb der EU“).

Wird ein neues Kraftfahrzeug, für dessen innergemeinschaftlichen Erwerb eine Steuerbefreiung gewährt wurde, vor Ablauf der in der Zollgegenseitigkeitsfeststellung genannten Frist nicht oder nur zeitweise zu Zwecken im Sinne der §§ 1 und 2 UStErstV genutzt, nimmt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eine Nacherhebung der Umsatzsteuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb vor. Ist in der Zollgegenseitigkeitsfeststellung keine besondere Frist vereinbart, beträgt diese zwei Jahre.

Bei innergemeinschaftlichem Erwerb von Gebrauchtwagen gelten dagegen die umsatzsteuerrechtlichen Regelungen und die Umsatzsteuergegenseitigkeitsvereinbarung (siehe „Kfz-Erwerb in Deutschland“).

Kfz-Erwerb in Deutschland

Beim Kraftfahrzeugerwerb in Deutschland erfolgt eine Erstattung der Umsatzsteuer im Rahmen der Umsatzsteuererstattungsverordnung (UStErstV) durch das Bundeszentralamt für Steuern ebenfalls auf der Grundlage von Gegenseitigkeitsvereinbarungen.

Die diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen können in Deutschland grundsätzlich unbegrenzt Dienstkraftfahrzeuge abgabenfrei erwerben, sofern in der Umsatzsteuergegenseitigkeitsvereinbarung nichts anderes vereinbart wurde.

Soweit kein Kontingent in der Gegenseitigkeitsvereinbarung festgelegt ist, kann für den privaten Gebrauch das berechtigte Mitglied einer ausländischen diplomatischen Mission oder einer berufskonsularischen Vertretung grundsätzlich alle zwei Jahre maximal jeweils ein Kraftfahrzeug für sich und seine bzw. ihre volljährigen Familienangehörigen abgabenfrei erwerben, soweit diese mit zur Hausgemeinschaft gehören und nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Der Zeitraum von zwei Jahren beginnt mit der erstmaligen Zulassung des jeweiligen Kraftfahrzeugs im Inland.

Wird das in Deutschland umsatzsteuerbefreit erworbene Dienstkraftfahrzeug oder ein Kraftfahrzeug für den privaten Gebrauch vor Ablauf von zwei Jahren nicht oder nur zeitweise zu Zwecken im Sinne der §§ 1 und 2 UStErstV genutzt, beispielsweise bei vorzeitiger Veräußerung, Nutzung durch fremde Dritte, eigener Nutzung nach Wegfall der Privilegien, vorzeitiger Ausfuhr oder Stilllegung, nimmt das zuständige Bundeszentralamt für Steuern eine Nacherhebung der Steuer vor.

Kontingente

Begünstigte Einfuhren aus Drittländern, innergemeinschaftliche und inländische Erwerbe werden auf das jeweilige Kontingent wechselseitig angerechnet. Dies entspricht den internationalen Gepflogenheiten, wonach entsandte Bedienstete die Möglichkeit des steuerfreien Erwerbs im Gastland oder der abgabenfreien Einfuhr in dem in den Gegenseitigkeitsregelungen festgelegten Umfang haben.

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