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5. Honorarkonsulinnen und Honorarkonsuln in der Bundesrepublik Deutschland

08.04.2024 - Artikel

Die Bundesrepublik Deutschland lässt grundsätzlich honorarkonsularische Vertretungen zu. Deren Errichtung ist eine politische Ermessensentscheidung, die sich insbesondere nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit und der sachlichen Notwendigkeit im Einzelfall richtet.

Vor der Bestellung einer Honorarkonsulin oder eines Honorarkonsuls versichert sich der Entsendestaat durch eine Voranfrage, dass die Bundesrepublik Deutschland bereit ist, die Person zuzulassen. Die Voranfrage erfolgt in Form einer Verbalnote, die mindestens folgende Angaben enthalten sollte:

  • Name, Geburtsdatum und Geburtsort der Kandidatin oder des Kandidaten,
  • Konsularbezirk,
  • Erläuterung des Bedarfs für eine honorarkonsularische Vertretung,
  • Anschrift der vorgesehenen honorarkonsularischen Vertretung,
  • Privatanschrift der Kandidatin oder des Kandidaten.

Der Verbalnote muss ein Lebenslauf der Kandidatin oder des Kandidaten in deutscher Sprache beigefügt werden.

Weitere Hinweise zum Zulassungsverfahren können der Rundnote Nr. 09/2012 vom 9. Juli 2012 - Gz.: 701-701 AM 21 - samt Anlage entnommen werden.

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