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2.1.2 Deutsche Staatsangehörige und ständig ansässige Missionsmitglieder
Mitgliedern diplomatischer und konsularischer Vertretungen, die Angehörige des Empfangsstaats sind oder in demselben ständig ansässig sind, stehen nach Art. 38 WÜD bzw. Art. 71 WÜK Vorrechte und Immunitäten nur in dem vom Empfangsstaat zugelassenen Umfang zu. Diesem Personenkreis bleibt die Amtshandlungsimmunität gemäß Art. 38 WÜD und Art. 71 WÜK, so dass die Ausübung der Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird. Allerdings genießen sie z.B. keine Befreiung von Zöllen, Steuern und Sozialabgaben.
Der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit oder einer dauerhaften Aufenthaltsgenehmigung in der Form einer Niederlassungserlaubnis, die den Status „ständig ansässig“ begründet, ist bei der ersten Notifizierung (nach Art. 10 WÜD bzw. Art. 19 WÜK) anzugeben.
Auch bei einer längeren Tätigkeit eines Mitglieds der Vertretung am selben Dienstort kann der Status „ständig ansässig“ begründet werden. In der internationalen Praxis wird i.d.R. nach 10 Jahre Aufenthalt ohne Unterbrechung von ständiger Ansässigkeit ausgegangen.
In diesen Fällen greift nicht mehr der übliche Versetzungsturnus. Die Entsendung ist nicht mehr das vorrangige Element des Aufenthalts im Empfangsstaat. Eine Änderung des Status nach 10 Jahren Aufenthalt ist aus Gründen der Gleichbehandlung des betroffenen Personenkreises geboten. Das Gesandtschaftsrecht strebt eine einvernehmliche Regelung zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat an, um nicht in die Organisationshoheit der Missionen einzugreifen.
Folgendes einheitliches Verfahren wird daher angewandt:
Zu Beginn des 7. Aufenthaltsjahres wird die Botschaft per Verbalnote um schriftliche Notifizierung der voraussichtlichen weiteren Aufenthaltsdauer gebeten. Der Protokollausweis wird nach Eingang im Regelfall um 1 Jahr verlängert.
Zu Beginn des 9. Aufenthaltsjahres wird die Botschaft unter Hinweis auf die maximale Aufenthaltsdauer von 10 Jahren um Auskunft gebeten, ob die Person noch der Rotation unterliegt.
Sollte dies nicht der Fall sein oder eine zeitlich begrenzte weitere Verwendung über das 10. Aufenthaltsjahr hinaus beabsichtigt sein, wird um Notifizierung nach Art. 10 (1) lit. d) WÜD bzw. Art. 24 (1) lit. d) WÜK gebeten. Dies bietet der diplomatischen Mission die Möglichkeit, gesondert gelagerte Ausnahmefälle vorzutragen.
Anmeldung bei deutscher Staatsangehörigkeit oder ständiger Ansässigkeit
In diesem Fall sind folgende Unterlagen vorzulegen:
Dokument | Hinweis |
Antrag und Unterlagen zur Beantragung des Protokollausweises | Neuantrag oder Verlängerung |
aktuelle Meldebescheinigung des zuständigen Einwohnermeldeamtes | nicht älter als drei Monate |
Bescheinigung des Sozialversicherungsträgers | Anlage OK5 |
Bescheinigung zur Einkommenssteuer | Anlage OK6 |