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1.3.1 Ausstellung von Protokollausweisen
Bei erster Ausstellung eines Protokollausweises bitte dem Antrag folgende Unterlagen beifügen:
DOKUMENT | HINWEIS |
Verbalnote | enthält tatsächliche Ankunfts- und Dienstantrittsdaten |
Antragsformular | Für Entsandte: Formular PA1 |
Passkopie | Lichtbildseite inklusive Visum (falls erforderlich) und Einreisestempel |
Passbild | 3,5 cm x 4,5 cm groß aktuell (max. 6 Monate alt) und biometriefähig |
Unterschriftsblatt | ausschließlich Original vom Auswärtigen Amt verwenden, keine Kopie! Kinder ab 10. Lebensjahr unterschreiben selbst, bei jüngeren Kindern bleibt das Unterschriftsfeld frei. |
nur bei volljährigen ledigen Kindern unter 25 Jahren | Vollständige Passkopie inklusive Leerseiten |
Bei deutscher Staatsangehörigkeit | Unbedingt zu notifizieren |
Zeichnung durch unterschriftsberechtigte Personen
Die Antragsformulare sind nur von den Mitgliedern der diplomatischen Vertretungen zu zeichnen, die dem Auswärtigen Amt als dafür befugte Personen offiziell notifiziert wurden.
Anträge in eigener Sache
Formulare, die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller in eigener Sache oder die Mitglieder seines Haushalts gezeichnet und gesiegelt wurden, können nicht anerkannt und entgegengenommen werden. Das gilt auch für die Antragsteller, die selbst unterschriftsbefugt sind. In diesen Fällen ist die Zeichnung und Siegelung durch eine andere unterschriftsberechtigte Person vorzunehmen.
Ausstellung erst nach Abmeldung der Vorgängerin oder des Vorgängers
Für neue Mitglieder einer Vertretung, deren Familienangehörige und privates Hauspersonal kann ein Protokollausweis grundsätzlich erst ausgestellt werden, wenn die Vorgängerin oder der Vorgänger, deren bzw. dessen Familienangehörige und privates Hauspersonal ausgereist sind, abgemeldet wurden und die Rückgabe der Protokollausweise erfolgt ist.
Mitteilung von Adressänderungen
Es ist darauf zu achten, dass der tatsächliche Wohnort von Bediensteten, Familienangehörigen, Ortskräften und privatem Hauspersonal korrekt sowie vollständig angegeben wird und etwaige Adressänderungen dem Auswärtigen Amt unverzüglich mitgeteilt werden. Auf Artikel 30 WÜD wird in diesem Zusammenhang hingewiesen. Die Adresse der diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung kann nur vorübergehend als Privatanschrift angegeben werden.