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1.3.1 Ausstellung von Protokollausweisen

23.03.2023 - Artikel

Bei erster Ausstellung eines Protokollausweises bitte dem Antrag folgende Unterlagen beifügen:

DOKUMENT

HINWEIS

Verbalnote

enthält tatsächliche Ankunfts- und Dienstantrittsdaten
1-fach einreichen

Antragsformular

Für Entsandte: Formular PA1
Für Familienangehörige: Formular PA2
3-fach einreichen und elektronisch ausfüllen

Passkopie

Lichtbildseite inklusive Visum (falls erforderlich) und Einreisestempel

Passbild

3,5 cm x 4,5 cm groß

aktuell (max. 6 Monate alt) und biometriefähig
Bild nicht aufkleben, Namen auf Rückseite

Unterschriftsblatt

ausschließlich Original vom Auswärtigen Amt verwenden, keine Kopie!

Kinder ab 10. Lebensjahr unterschreiben selbst, bei jüngeren Kindern bleibt das Unterschriftsfeld frei.

nur bei volljährigen ledigen Kindern unter 25 Jahren

Vollständige Passkopie inklusive Leerseiten
Bestätigung der bestehenden häuslichen Gemeinschaft und der wirtschaftlichen Abhängigkeit (Anlage PA3).

Bei deutscher Staatsangehörigkeit
oder Niederlassungserlaubnis

Unbedingt zu notifizieren
Kopie des deutschen Passes (Lichtbildseite) oder der Niederlassungserlaubnis ist zwingend beizufügen
Siehe auch Artikel Deutsche Staatsangehörige/Ständige Ansässigkeit

Zeichnung durch unterschriftsberechtigte Personen

Die Antragsformulare sind nur von den Mitgliedern der diplomatischen Vertretungen zu zeichnen, die dem Auswärtigen Amt als dafür befugte Personen offiziell notifiziert wurden.

Anträge in eigener Sache

Formulare, die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller in eigener Sache oder die Mitglieder seines Haushalts gezeichnet und gesiegelt wurden, können nicht anerkannt und entgegengenommen werden. Das gilt auch für die Antragsteller, die selbst unterschriftsbefugt sind. In diesen Fällen ist die Zeichnung und Siegelung durch eine andere unterschriftsberechtigte Person vorzunehmen.

Ausstellung erst nach Abmeldung der Vorgängerin oder des Vorgängers

Für neue Mitglieder einer Vertretung, deren Familienangehörige und privates Hauspersonal kann ein Protokollausweis grundsätzlich erst ausgestellt werden, wenn die Vorgängerin oder der Vorgänger, deren bzw. dessen Familienangehörige und privates Hauspersonal ausgereist sind, abgemeldet wurden und die Rückgabe der Protokollausweise erfolgt ist.

Mitteilung von Adressänderungen

Es ist darauf zu achten, dass der tatsächliche Wohnort von Bediensteten, Familienangehörigen, Ortskräften und privatem Hauspersonal korrekt sowie vollständig angegeben wird und etwaige Adressänderungen dem Auswärtigen Amt unverzüglich mitgeteilt werden. Auf Artikel 30 WÜD wird in diesem Zusammenhang hingewiesen. Die Adresse der diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung kann nur vorübergehend als Privatanschrift angegeben werden.

Anlagen

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