Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts
1.4.1 Definition der Familienangehörigen
Artikel 37 WÜD / Artikel 24 WÜK
- Ehepartner und eingetragene Lebenspartner
- Lebensgefährten
- Lebensgefährten mit gemeinsamer elterlicher Sorge für Kinder
- Minderjährige unverheiratete Kinder, die mit dem Entsandten in ständiger häuslicher Gemeinschaft leben
- Volljährige unverheiratete Kinder, die mit dem Entsandten in ständiger häuslicher Gemeinschaft leben
- Doppelstaater
- Gemeinsamer Haushalt
- Weitere Informationen
Folgende Personen werden vom Auswärtigen Amt als Familienangehörige der oder des Entsandten für die Dauer ihrer Entsendung (mind. 3 Monate) angemeldet, sofern das Außenministerium des Entsendestaates sie gemäß Artikel 10 WÜD bzw. 24 WÜK notifiziert.
Nach Ende der Dienstzeit des entsandten Diplomaten sind auch die Familienangehörigen ausreisepflichtig. Eine Verlängerung des Aufenthaltes in Deutschland ist in der Regel nicht möglich. Ausnahmen hiervon (z. B. Beendigung des Studiums bei volljährigen Kindern) richten sich ausschließlich nach den allgemeinen Bestimmungen des Ausländer- und Aufenthaltsrechts und fallen in die alleinige Zuständigkeit der jeweiligen Ausländerbehörde.
Ehepartner und eingetragene Lebenspartner
Die Ehepartnerin bzw. der Ehepartner erhält einen Protokollausweis mit demselben Status wie der entsandte Partner oder die Partnerin. Das gilt auch für gleichgeschlechtliche Paare, wenn eine nach dem Heimatrecht gültige Ehe vorliegt.
Nur noch in wenigen Fällen gibt es gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften, für die der Entsendestaat keine Ehe ermöglicht. Wenn diese Lebenspartnerschaft vergleichbar mit der eingetragenen Lebenspartnerschaft nach deutschem Recht bis 2017 ist und weiterhin anerkannt wird, erhalten die Lebenspartnerinnen und Lebenspartner dieselbe Kategorie des Protokollausweises wie die Entsandte bzw. der Entsandte. Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist bei der Anmeldung zu bestätigen und nachzuweisen. Weitere Voraussetzung ist, dass der Lebenspartnerin bzw. dem Lebenspartner durch den Entsendestaat ein Diplomaten- oder ein Dienstpass ausgestellt wird.
Lebensgefährten
Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten, gleich- oder verschiedengeschlechtlich, können als Mitglied des Haushalts mit dem entsandten Mitglied der diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung nach Deutschland einreisen und sich hier aufhalten. Sie erhalten Protokollausweise der Kategorie „S“, die ihnen den Aufenthalt in Deutschland ohne Vorrechte und Immunitäten gestatten.
Voraussetzung ist die Zusicherung der Gegenseitigkeit durch den Entsendestaat und die schriftliche Zusicherung zur Übernahme der Kosten des Aufenthaltes durch die oder den Entsandten, die auch die Verpflichtung zum Abschluss einer Krankenversicherung mit umfassenden Leistungen enthält. (Anlage PA4,)
Lebensgefährten mit gemeinsamer elterlicher Sorge für Kinder
Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten eines oder einer Entsandten mit mindestens einem Kind, für das sie das gemeinsame Sorgerecht mit der oder dem Entsandten ausüben, wird hingegen, wie auch dem gemeinsamen Kind, dieselbe Kategorie des Protokollausweises wie bei der oder dem Entsandten ausgestellt. Vorausgesetzt wird, dass ein gemeinsamer Haushalt besteht, die gemeinsame elterliche Sorge nachgewiesen wird und die Zusicherung der Gegenseitigkeit erklärt ist.
Minderjährige unverheiratete Kinder, die mit dem Entsandten in ständiger häuslicher Gemeinschaft leben
Minderjährige, unverheiratete Kinder, die mit der oder dem Entsandten in ständiger häuslicher Gemeinschaft leben, erhalten einen Protokollausweis mit demselben Status wie der entsandte Elternteil.
Kinder, die nicht in Deutschland leben und sich nur besuchsweise bei ihren Eltern aufhalten, können nicht angemeldet werden. Sie unterliegen im Übrigen den allgemeinen ausländerrechtlichen Bestimmungen. Ihnen kann auf Antrag, sofern alle sonstigen visarechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, von der jeweils zuständigen deutschen Auslandsvertretung ein Visum erteilt werden, mit dem sie mehrfach einreisen und sich 90 Tage pro Halbjahr in Deutschland aufhalten können.
Volljährige unverheiratete Kinder, die mit dem Entsandten in ständiger häuslicher Gemeinschaft leben
Volljährige, unverheiratete Kinder bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, die von ihren Eltern wirtschaftlich abhängig sind, werden als Familienangehörige mit demselben Status wie die bzw. der Entsandte angemeldet, sofern sie in Deutschland in häuslicher Gemeinschaft mit der oder dem Entsandten leben.
Für ledige volljährige Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wird gebeten, bei jeder Verlängerung eine Bestätigung der bestehenden häuslichen Gemeinschaft und der wirtschaftlichen Abhängigkeit vorzulegen (Anlage PA3).
Ledige, volljährige Kinder ab 21 Jahren erhalten bis zum 25. Lebensjahr einen Protokollausweis mit verkürzter Gültigkeitsdauer von jeweils einem Jahr. Auch hier ist bei jeder Verlängerung eine Bestätigung der bestehenden häuslichen Gemeinschaft und der wirtschaftlichen Abhängigkeit vorzulegen (Anlage PA3).
Alle anderen volljährigen Kinder, die sich zu sonstigen Zwecken (u. a. Studium oder Berufsausbildung) an einem anderen Ort in Deutschland aufhalten, unterliegen den allgemeinen ausländerrechtlichen Bestimmungen und müssen einen entsprechenden Aufenthaltstitel bei der für den jeweiligen Wohnort zuständigen Ausländerbehörde beantragen.
Diese Regelung gilt vorbehaltlich anderslautender Gegenseitigkeitsvereinbarungen.
Doppelstaater
Familienangehörige mit deutscher Staatsangehörigkeit – ob ausschließlich Deutsche oder Doppelstaater – werden ausschließlich als deutsche Staatsangehörige betrachtet. Sie erhalten keinen Protokollausweis.
Gemeinsamer Haushalt
Für die Anmeldung von Familienangehörigen ist es erforderlich, dass sie sich für die Zeit des Aufenthalts in Deutschland gemeinsam mit der oder dem Entsandten in Deutschland aufhalten und mit ihm oder ihr in häuslicher Gemeinschaft leben.