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1.6 Privates Hauspersonal

19.12.2023 - Artikel

Allgemeine Vorgaben (für im Ausland angeworbene private Hausangestellte):

In Übereinstimmung mit den beiden Wiener Übereinkommen über diplomatische bzw. konsularische Beziehungen (WÜD/WÜK) räumt das Auswärtige Amt den entsandten Mitgliedern der diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen in Deutschland das Recht ein, im Ausland angeworbene private Hausangestellte für eine Beschäftigung ausschließlich im eigenen Haushalt nach den folgenden Vorgaben einzustellen.

Das Auswärtige Amt ist verpflichtet, die Einhaltung der in Deutschland geltenden Gesetze und Vorschriften bei der Beschäftigung von privaten Hausangestellten zu gewährleisten und legt daher großen Wert auf die Beachtung aller im Folgenden näher aufgeführten Regelungen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Auswärtige Amt bei Verstößen gegen die arbeitsrechtlichen Mindeststandards um Beendigung des Arbeitsverhältnisses bitten und eine Neuanwerbung versagen kann.

Grundlage des privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses ist der beigefügte Musterarbeitsvertrag, der für alle Neueinstellungen zu verwenden ist.

Für die Beschäftigung von privaten Hausangestellten gilt der jeweils gültige gesetzliche Mindestlohn als Nettoentgelt als Lohnuntergrenze. Die Gehälter der laufenden Verträge sind bei Anhebung des Mindestlohns entsprechend der neuen Sätze anzuheben.

Das Auswärtige Amt legt großen Wert darauf, dass die privaten Hausangestellten über ihre Rechte und Pflichten informiert sind. Dazu dienst z. B. die seit 2012 jährlich im Auswärtigen Amt stattfindende Informationsveranstaltung für private Hausangestellte diesem Personenkreis als Forum und die persönlichen Gespräche bei der Aushändigung der Protokollausweise.

Voraussetzungen für Arbeitgeber:

Die Mitglieder des entsandten Personals können eine (1) private Hausangestellte beschäftigen.

Für die Leiterinnen und Leiter gilt abweichend:

Leiterinnen und Leiter diplomatischer Vertretungen können bis zu drei (3) private Hausangestellte beschäftigen.

Leiterinnen und Leiter berufskonsularischer Vertretungen können bis zu zwei (2) private Hausangestellte beschäftigen.

Der Beschäftigung von Familienangehörigen oder Verwandten der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers als private Hausangestellte kann das Auswärtige Amt nicht zustimmen.

Für deutsche und ständig ansässige Mitglieder diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen ist die Beschäftigung im Ausland angeworbener privater Hausangestellter nach diesen Regelungen nicht möglich. Hier kommt nur eine Beschäftigung auf dem deutschen Arbeitsmarkt angeworbenen Personals in Frage.

Die Einstellung von privaten Hausangestellten ist erst nach vorheriger Ankunft und protokollarischer Anmeldung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers möglich. Eine zeitgleiche Einreise von Arbeitgeberin oder Arbeitergeber und Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist im Regelfall nicht möglich.

Während des Aufenthalts in Deutschland ist ein Arbeitgeberwechsel oder ein „Teilen“ oder „Ausleihen“ von privaten Hausangestellten an andere Personen nicht gestattet. Private Hausangestellte, die einer anderen als der vom Auswärtigen Amt genehmigten Tätigkeit nachgehen oder nicht im Haushalt der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers wohnen, müssen Deutschland umgehend verlassen.

Das Auswärtige Amt ersucht die Arbeitgeber, ihre privaten Hausangestellten

  1. zur Vorsprache beim Protokoll des Auswärtigen Amts anlässlich der Aushändigung der Protokollausweise freizustellen und
  2. zur Teilnahme an der jährlich im Auswärtigen Amt stattfindenden Informationsveranstaltung über Rechte und Pflichten der privaten Hausangestellten zu ermutigen und ihnen die Teilnahme zu ermöglichen.

Voraussetzungen für Arbeitnehmer:

Private Hausangestellte müssen vor Beginn der Tätigkeit mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Das Auswärtige Amt geht davon aus, dass sich private Hausangestellte auch außerhalb des Haushalts der Arbeitgebern oder des Arbeitgebers bewegen, mit örtlichen Stellen selbständig verkehren und sozial interagieren. Grundkenntnisse in Deutsch oder Englisch und Teilnahme an Sprachkursen werden daher ausdrücklich begrüßt.

Das Mitbringen oder der Nachzug von Familienangehörigen zu privatem Hauspersonal ist nicht gestattet.

Versicherungspflicht für privates Hauspersonal

Hinsichtlich der Sozialversicherung des privaten Hauspersonals wird auf Art. 33 WÜD bzw. Art. 48 WÜK verwiesen.

Auf den Nachweis eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes für Deutschland bei einem in Deutschland zugelassenen Versicherungsunternehmen kann nicht verzichtet werden. Bei der protokollarischen Anmeldung nach Einreise ist ein entsprechender Nachweis über ausreichenden Krankenversicherungsschutz vorzulegen. Die Bestätigung kann nur mittels Anlage PA6 erfolgen. Als Versicherungsnehmer ist die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber, als Begünstigter die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer einzutragen.

Es wird dringend empfohlen, die erforderlichen Formalitäten für den Abschluss der Krankenversicherung für Deutschland frühzeitig vorzubereiten.

Sollten sich während des Aufenthaltes Änderungen hinsichtlich des Krankenversicherungsschutzes ergeben, ist dies dem Auswärtigen Amt unverzüglich mitzuteilen (Anlage PA6).

Steuerpflicht für privates Hauspersonal

Der Arbeitslohn von privatem Hauspersonal, das weder Angehöriger des Empfangsstaates noch in demselben ständig ansässig ist, ist bei einer Beschäftigung im Haushalt eines Mitglieds der diplomatischen Vertretungen steuerfrei (Art. 37 Absatz 4 WÜD).

Bei Beschäftigung im Haushalt eines Mitglieds einer berufskonsularischen Vertretung wird hinsichtlich der Verpflichtung zur Zahlung von Einkommenssteuer auf die Regelungen des deutschen Steuerrechts verwiesen (Art. 49 Absatz 3 WÜK).

Einreise- und Anmeldeformalitäten

Vor der Einreise

Genehmigungspflicht und Notifizierung

Die beabsichtigte Einstellung von privaten Hausangestellten ist genehmigungspflichtig und muss dem Auswärtigen Amt rechtzeitig vor Einreise mit Verbalnote der diplomatischen Vertretung (Anlage PP1) mitgeteilt werden.

Dabei sind die persönlichen Daten und Staatsangehörigkeit des oder der Hausangestellten durch Vorlage der Kopie des Reisepasses zu übermitteln sowie der Arbeitsvertrag (Anlage PP2) und die Verpflichtungserklärung des Arbeitgebers beizufügen (Anlage PP3).

In dieser Verbalnote versichert die diplomatische Vertretung, dass:

  • die Gegenseitigkeit zugesichert wird,
  • der/die Arbeitgeber(in) mit dem/der Beschäftigten einen schriftlichen Arbeitsvertrag nach dem Musterarbeitsvertrag (Anlage PP2) abgeschlossen hat,
  • der/die Arbeitgeber(in) die Kosten der Anreise zur Tätigkeitsaufnahme nach Deutschland trägt,
  • dem/der Beschäftigten:
    - eine monatliche Vergütung mindestens in Höhe des jeweils gültigen gesetzlichen Mindestlohns als Nettoentgelt bezahlt wird,
    - Kost und Logis gestellt werden und hierfür keine Abzüge von der Vergütung (Lohnuntergrenzen siehe oben) erfolgen,
    - das Arbeitsentgelt auf ein Konto des/der Beschäftigten eingezahlt wird; die Einrichtung dieses Kontos für die/den Beschäftigte(n) binnen eines Monats nach Ausstellung des Protokollausweises wird dem Auswärtigen Amt nachgewiesen,
    - der/die Arbeitgeber(in) dem/der Beschäftigten jederzeit die freie Verfügungsgewalt über das Konto und die zugehörige Bankkarte, seinen/ihren Reisepass und den Protokollausweis einräumt,
  • für den/die Beschäftigte(n) eine Krankenversicherung abgeschlossen und durch regelmäßige Beitragszahlungen des Arbeitgebers aufrecht erhalten wird und deren Kosten nicht von der Vergütung (Lohnuntergrenzen siehe oben) abgezogen werden,
  • der/die Arbeitgeber(in) die auf das Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers entfallenden Steuern übernimmt,
  • die übrigen in Deutschland geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Mindeststandards, wie z. B. die Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes, des Mutterschutzgesetzes oder der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, eingehalten werden,
  • der/die Beschäftigte im Haushalt des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin, in einem eigenen Zimmer, untergebracht wird und am Tag mindestens drei vollwertige Mahlzeiten (Frühstück, Mittag- und Abendessen) erhält,
  • der/die Arbeitgeber(in) nach Ablauf des Arbeitsvertrages (spätestens jedoch nach 5 Jahren) oder im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsvertrages (sei es durch den/die Arbeitgeber(in) oder den/die Beschäftigte(n)) die Kosten für die Rückreise des/der Beschäftigten in sein/ihr Heimatland übernehmen wird.

Visumpflicht und antragsbegründende Unterlagen

Für im Ausland angeworbene private Hausangestellte besteht grundsätzlich Visumpflicht. Das Visum ist rechtzeitig, in der Regel bis zu drei Monate, vor dem beabsichtigten Einreisetermin bei der für den Wohnort der Hausangestellten zuständigen deutschen Auslandsvertretung persönlich zu beantragen.

Die Einreise mit einem Aufenthaltstitel oder Protokollausweis eines EU-Mitgliedsstaates ist nicht möglich. In diesen Fällen kann kein Protokollausweis ausgestellt werden und die Hausangestellte wird zur sofortigen Ausreise aufgefordert.

Mit dem Visumantrag sind die folgenden antragsbegründenden Unterlagen einzureichen:

  • Erklärung der oder des privaten Hausangestellten mit Verpflichtungserklärung des Arbeitgebers (Muster Anlage PP3),
  • Vollständig ausgefüllter, von Arbeitgeber/Arbeitgeberin und Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin unterschriebener Arbeitsvertrag (Mustervertrag für private Hausangestellte - Anlage PP2).

Das Einreisevisum kann von der zuständigen deutschen Auslandsvertretung erst erteilt werden, nachdem die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber in Deutschland eingereist und beim Auswärtigen Amt angemeldet wurde. Die zuständige deutsche Auslandsvertretung erteilt den privaten Hausangestellten ein auf einen Monat befristetes Einreisevisum. Bei Abholung des Visums ist eine für den Gültigkeitszeitraum des Visums gültige Reisekrankenversicherung vorzulegen.

Nach der Einreise

Innerhalb von 14 Tagen nach der Einreise des/der privaten Hausangestellten beantragt die diplomatische Vertretung mit einer Verbalnote und unter Verwendung des entsprechenden Antragsformulars einen Protokollausweis beim Auswärtigen Amt (Referat 703).

Der Verbalnote sind folgende Unterlagen beizufügen:

Dokument Hinweis
Verbalnote 1-fach einreichen
enthält tatsächliche Ankunfts- und Dienstantrittsdaten
Antragsformular PP Anlage PP4
3-fach einreichen
elektronisch ausfüllen
vollständige Passkopie inkl. Leerseiten
Passbild

3,5 cm x 4,5 cm groß

aktuell (max. 6 Monate alt) und biometriefähig
Bild nicht aufkleben, Namen auf Rückseite

Unterschriftsblatt ausschließlich Original vom Auswärtigen Amt verwenden, keine Kopie!
Krankenversicherung Anlage PA6
siehe Versicherungspflicht

Der Protokollausweis wird längstens für ein Jahr ausgestellt.

Verlängerung der Protokollausweise

Mit Ablauf der Gültigkeitsdauer muss ein neuer Protokollausweis beim Auswärtigen Amt beantragt werden.

Dem Antrag sind beizufügen:

Dokument Hinweis
Verbalnote 1-fach einreichen
Antragsformular PP Anlage PP4
3-fach einreichen
elektronisch ausfüllen
vollständige Passkopie inkl. Leerseiten
Passbild

3,5 cm x 4,5 cm groß

aktuell (max. 6 Monate alt) und biometriefähig
Bild nicht aufkleben, Namen auf Rückseite

Unterschriftsblatt ausschließlich Original vom Auswärtigen Amt verwenden, keine Kopie!
Bisheriger Protokollausweis im Original
Nachweis über bestehende Krankenversicherung Ein lückenloser Krankenversicherungsschutz ist Voraussetzung für die Ausstellung eines neuen Protokollausweises und den weiteren Aufenthalt in Deutschland (Anlage PA6,).
Nachweis über Lohnzahlung Kontoauszüge des deutschen Gehaltskontos des oder der privaten Hausangestellten zur Einsicht, aus denen der monatliche Zahlungseingang des Lohns in der vertraglich vereinbarten Höhe durchgängig ersichtlich ist.
Quittungen über bar geleistete Zahlungen stellen keinen akzeptablen Nachweis dar.

Das Auswärtige Amt lädt die in Berlin und Brandenburg wohnhaften privaten Hausangestellten anlässlich der Verlängerung ihres Protokollausweises zu einem persönlichen Gespräch ein. Die Abholung des Protokollausweises muss daher grundsätzlich durch die oder den Hausangestellten persönlich erfolgen.

Bei privaten Hausangestellten, die außerhalb von Berlin und Brandenburg wohnhaft sind, findet das persönliche Gespräch per Videokonferenz oder telefonisch statt.

Mitteilungspflichten

Jede Änderung im Personenstand eines oder einer privaten Hausangestellten (z. B. Eheschließung oder Geburt eines Kindes in Deutschland) ist dem Auswärtigen Amt unverzüglich mitzuteilen.

Ausreisepflicht und Abmeldung des Hauspersonals

Der Aufenthalt von privatem Hauspersonal erfolgt ausschließlich zum Zweck der Erwerbstätigkeit im Haushalt der oder des Entsandten der diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung. Die Hausangestellten sind daher verpflichtet, unmittelbar nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses Deutschland zu verlassen.

Die Aufenthaltsdauer endet mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und beträgt maximal fünf Jahre.

Der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin ist für die umgehende Ausreise der privaten Hausangestellten verantwortlich. Er/Sie trägt die Kosten für die Rückreise in das Herkunftsland, unabhängig davon, aus welchen Gründen das Arbeitsverhältnis endet. Ein entsprechender Nachweis ist zusammen mit dem Rückgabeformular bei Rückgabe des Protokollausweises mit einzureichen (Anlage PA5).

Das Verfahren zur Abmeldung ist im Artikel „Abmeldung und Rückgabe des Protokollausweises“ beschrieben.

Private Hausangestellte können frühestens nach Ablauf eines Jahres wieder einreisen, um erneut eine Tätigkeit als private Hausangestellte aufzunehmen.

Anlagen

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