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4.5 Status sonstiger Einrichtungen
Nach den Wiener Übereinkommen über diplomatische und konsularische Beziehungen genießen lediglich die diplomatische Mission des Entsendestaats und seine konsularischen Vertretungen sowie deren Mitglieder Vorrechte und Befreiungen im Empfangsstaat.
Andere staatliche Einrichtungen oder Niederlassungen des Entsendestaats, wie z. B. Kulturinstitute, Handelskammern, Fremdenverkehrsbüros und ähnliche Einrichtungen, sind nicht privilegiert. Eine Privilegierung tritt auch dann nicht ein, wenn es sich bei den Mitarbeitern um Beamte des Entsendestaats handelt, die mit einem Dienst- oder Diplomatenpass ausgestattet sind.
Unberührt bleiben zwischenstaatliche Vereinbarungen, die den Status derartiger Einrichtungen und ihrer Mitarbeiter regeln.
Auf die Rundnote Nr. 12/2010 vom 28. Mai 2010 wird verwiesen.
Für Rückfragen steht das Auswärtige Amt (Referat 701) zur Verfügung.