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2.1.3 Befreiungen von Steuern und Gebühren

05.04.2024 - Artikel

Artikel 23, 33, 34 und 37 WÜD
Artikel 32, 48, 49 und 53 WÜK

Die diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen sowie Diplomaten, Berufskonsularbeamte und Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals nebst ihren Familienmitgliedern sind von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Personal- und Realsteuern oder -abgaben befreit. Die regelmäßig im Preis von Waren und Dienstleistungen enthaltenen indirekten Steuern sind von dieser allgemeinen Steuerbefreiung aber ausgenommen. Ebenso von der Befreiung ausgenommen sind Steuern von privaten Einkünften, deren Quelle sich im Empfangsstaat befindet.

Im Rahmen der internationalen Courtoisie und auf der Basis von Gegenseitigkeit kann in bestimmten Grenzen eine Entlastung von den in den Artikeln Umsatzsteuer bzw. Energiesteuer genannten indirekten Steuern gewährt werden.


Die diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen sowie Diplomaten, Berufskonsularbeamte und Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals nebst ihren Familienmitgliedern sind ferner nicht von Abgaben befreit, die als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden, z. B. Gebühren für die Müllabfuhr, Abwasserentsorgung, Erschließungsbeiträge, etc.

Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals sind im Rahmen des Artikels 37 Abs. 3 in Verbindung mit Artikel 33 WÜD bzw. Artikel 49 Abs. 2 WÜK von den Steuern auf ihre Dienstbezüge und den deutschen Vorschriften über soziale Sicherheit befreit.

Die Steuern und Gebühren, von denen die diplomatischen Vertretungen und ihre entsandten ausländischen Mitglieder im Rahmen vereinbarter Gegenseitigkeit befreit werden können, sind in den Artikeln Umsatzsteuer und Andere Steuern und Gebühren im Einzelnen aufgeführt. Über den dort genannten Rahmen hinaus kann eine Entlastung von Steuern und Befreiung von Gebühren nicht gewährt werden.

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