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2.5.1 Energiesteuer

20.02.2024 - Artikel

Die Vergütung der Energiesteuer für Fahrbenzin und Dieselkraftstoff erfolgt unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit auf der Grundlage des § 59 Energiesteuergesetz (EnergieStG) in Verbindung mit § 104 Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV).

Vergütet wird auf Antrag die Energiesteuer für an öffentlichen Tankstellen erworbenes Benzin und Dieselkraftstoff zentral durch das Hauptzollamt Berlin.

Begünstigt sind im Rahmen der Courtoisie die diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen sowie ihre jeweiligen entsandten ausländischen Mitglieder einschließlich des entsandten ausländischen Verwaltungs- und technischen Personals sowie des entsandten ausländischen dienstlichen Hauspersonals, sofern Gegenseitigkeit besteht.

Vergütungsverfahren

Zu Fragen des Vergütungsverfahrens verweist das Auswärtige Amt auf seine detaillierten Ausführungen in seinen Rundnoten Nr. 16/2019 vom 10.09.2019, Nr. 24/2020 vom 20.08.2020 und Nr. 06/2024 samt Anlage vom 20.02.2024. Um genaue Beachtung der beschriebenen Regelungen wird gebeten.

Anlagen

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