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1.2.1 Anmeldung nach der Einreise
Unmittelbar nach der Einreise und vor Ende der Gültigkeit des gegebenenfalls eingeholten Einreisevisums meldet die diplomatische Vertretung die Beschäftigte bzw. den Beschäftigten und die miteingereisten Familienangehörigen bei dem Auswärtigen Amt (Referat 703) an und beantragt für diese die Ausstellung eines Protokollausweises.
Die Meldung für berufskonsularische Vertretungen erfolgt über die jeweilige diplomatische Vertretung.
Hinweis auf aufenthaltsrechtliche Bestimmungen (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG, § 27 AufenthV)
Die Mitglieder des entsandten Personals sind für die Dauer ihres dienstlichen Aufenthalts in Deutschland von dem Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Sie sind von der polizeilichen Meldepflicht befreit. Gleiches gilt für die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienangehörigen.
Der Protokollausweis in Verbindung mit dem nationalen Reisedokument bestätigt den rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland und berechtigt den Inhaber zur Einreise in die übrigen Schengen-Staaten mit einer Aufenthaltsdauer von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen.
Anmeldung deutscher Staatsangehöriger beim Einwohnermeldeamt
Deutsche Staatsangehörige haben sich innerhalb von zwei Wochen beim zuständigen Einwohnermeldeamt anzumelden