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1.1.5 Zeitlich befristete Entsendung

27.01.2023 - Artikel

Einer zeitlich befristeten Tätigkeitsausübung als Mitglied der Vertretung im Wege der Abordnung wird grundsätzlich zugestimmt; sie darf jedoch die Zeitdauer von maximal zwölf Monaten nicht überschreiten.

Die Anmeldung bei dem Auswärtigen Amt erfolgt gemäß dem Artikel Anmeldung nach der Einreise.

Für eine Aufenthaltsdauer von drei Monaten oder weniger wird kein Protokollausweis ausgestellt.

Zeitlich befristete Entsendung zum Zweck der Ausbildung
Die Ausbildung darf nicht ausschließlich einer Sprachausbildung dienen, sondern die oder der Auszubildende sollte bereits in den Dienstbetrieb der Vertretung integriert sein.

Für eventuell notwendige Aufenthaltstitel zum Zweck der allgemeinen Sprachausbildung sind ausschließlich die örtlichen Ausländerbehörden zuständig.

Familienangehörige
Für die Dauer einer Abordnung ist der Nachzug von Familienangehörigen nicht vorgesehen.

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