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4.2 Steuern, Gebühren und sonstige Abgaben für amtliche Liegenschaften
Allgemein
Nach Artikel 23 Abs. 1 WÜD bzw. Artikel 32 Abs. 1 und Artikel 60 WÜK sind der Entsendestaat und der Vertretungsleiter hinsichtlich der in ihrem Eigentum stehenden oder von ihnen gemieteten oder gepachteten Räumlichkeiten der Vertretung von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Steuern oder sonstigen Abgaben befreit, soweit diese nicht als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden (z. B. Anliegergebühren, Erschließungsbeiträge, Müllabfuhrkosten, Kanalgebühren, Grundbuch- und Gerichtsgebühren, Notariatsgebühren u. ä.).
Grundsteuer
Kanzlei- und Residenzgebäude, die nach erfolgter Zustimmung durch das Auswärtige Amt (Nutzungsgenehmigung) zu diplomatischen oder berufskonsularischen Zwecken genutzt werden, sind von der Grundsteuer befreit.
Die Grundsteuer wird ausschließlich beim Eigentümer erhoben. Der Entsendestaat kann nur für solche Grundstücke und Gebäude von der Grundsteuer befreit werden, die in seinem Eigentum stehen, nicht aber für solche, die er gemietet oder gepachtet hat. Im Rahmen der zivilrechtlich zulässigen Vertragsgestaltung (siehe auch Artikel 23 Abs. 2 WÜD / Artikel 32 Abs. 2 WÜK) kann der steuerpflichtige Eigentümer diese Steuern im Miet- oder Pachtvertrag auf den Mieter oder Pächter abwälzen.
Grundeigentum eines Entsendestaates, der für Wohnzwecke der Mitglieder des Personals seiner diplomatischen bzw. berufskonsularischen Vertretung genutzt wird, ist im Rahmen vereinbarter Gegenseitigkeit von der Grundsteuer befreit. Näheres regelt die „Verordnung über die Gewährung von Steuerbefreiungen für Grundbesitz ausländischer Staaten, der für Wohnzwecke des Personals diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen benutzt wird“ vom 11. November 1981 (BGBl. II 1981, S. 1002). Für die Feststellung der Gegenseitigkeit gelten die im Abschnitt Grunderwerbsteuer genannten Regelungen analog.
Privates Grundeigentum entsandter ausländischer Mitglieder der diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen ist uneingeschränkt steuerpflichtig. Dies gilt auch für nicht für diplomatische oder konsularische Zwecke genutzte Gebäude oder Gebäudeteile, die im Eigentum eines ausländischen Staates stehen.
Grunderwerbsteuer oder vergleichbare Steuern und Abgaben
Zum Zeitpunkt des Grunderwerbs gilt das Steuer- und Abgabenprivileg des Artikel 23 Abs. 1 WÜD bzw. Artikel 32 Abs. 1 WÜK noch nicht. Auf der Grundlage der Gegenseitigkeit wird jedoch Befreiung von den bei Grunderwerb anfallenden Grunderwerbsteuern gewährt (§ 4 Grunderwerbsteuergesetz – GrEStG).
Zur Feststellung der Gegenseitigkeit benötigt das Auswärtige Amt eine offizielle Bestätigung des Außenministeriums des jeweiligen Entsendestaates des Inhalts, dass auch die deutsche Seite dort im Falle des Erwerbs eines Grundstücks für diplomatische oder konsularische Zwecke (Kanzleigebäude, Residenz, Dienstwohnungen) von der Grunderwerbsteuer und von sonstigen im Zusammenhang mit dem Erwerb anfallenden Gebühren und anderweitigen Steuern im Rahmen der Gegenseitigkeit befreit ist.
In einigen Ländern ist der Grunderwerb durch einen ausländischen Staat aufgrund der dortigen Gesetzeslage nicht möglich. In diesem Fall benötigt das Auswärtige Amt als Grundlage für die Prüfung der Gegenseitigkeit eine offizielle Bestätigung des Außenministeriums des jeweiligen Entsendestaates des Inhalts, dass die deutsche Seite dort im Falle der langjährigen Miete oder Pacht einer Immobilie für diplomatische oder konsularische Zwecke (Kanzleigebäude, Residenz, Dienstwohnungen) von allen anfallenden Gebühren und Steuern für den Abschluss des Miet- oder Pachtvertrags, für eine gegebenenfalls stattfindende Registrierung sowie von sonstigen Abgaben im Rahmen der Gegenseitigkeit befreit ist. Um nähere Angaben zu der regelmäßig gewährten zeitlichen Nutzungsdauer wird ebenfalls gebeten.
Die Bundesregierung geht davon aus, dass Gegenseitigkeit vorliegt, soweit der Entsendestaat eine der deutschen Grunderwerbsteuer entsprechende Steuer nicht erhebt oder bei Erhebung einer solchen Steuer vergleichbare Vergünstigungen für diplomatische und berufskonsularische Vertretungen einräumt.
Gerichtskosten
Die Möglichkeit der Befreiung von den Gerichtskosten richtet sich in Deutschland nach dem Recht des jeweiligen Bundeslandes. In Berlin wird die Befreiung von den Gerichtskosten im Rahmen der Courtoisie bei Vorliegen der Gegenseitigkeit gem. § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Berliner Gesetzes über Gebührenbefreiung, Stundung und Erlass von Kosten im Bereich der Gerichtsbarkeiten (Justizgebührenbefreiungsgesetz) gewährt. Auch in diesem Fall benötigt das Auswärtige Amt eine offizielle Gegenseitigkeitsbestätigung des Außenministeriums des jeweiligen Entsendestaates.
Notarkosten
Eine Befreiung von im Zusammenhang mit dem Grunderwerb und der gerichtlichen Eintragung anfallenden Notarkosten kann auch dann nicht gewährt werden, wenn entsprechende Gegenseitigkeit zugesichert wird.