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4.1 Nutzungsgenehmigung

08.04.2024 - Artikel

Nutzungsgenehmigung

Liegenschaften (Grundstücke, Gebäude und Gebäudeteile) dürfen für amtliche Zwecke diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen nur nach vorheriger Zustimmung des Auswärtigen Amts genutzt werden (Nutzungsgenehmigung). Gleiches gilt für die Residenzen der Leiterinnen bzw. Leiter diplomatischer Missionen sowie erworbenen Wohnraum des entsandten Personals diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen, der von den Vertretungen für diesen Personenkreis bereitgestellt wird. Das Auswärtige Amt kann die Nutzungsgenehmigung mit Auflagen und Bedingungen verbinden. Die Nutzungsgenehmigung berührt nicht andere erforderliche behördliche Genehmigungen und Erlaubnisse, wie z. B. Baugenehmigungen. Für übrigen (nur gemieteten) Wohnraum besteht lediglich eine Notifikationspflicht.

Eine gemeinsame Unterbringung von Räumlichkeiten einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung und sonstiger Einrichtungen in einer Liegenschaft setzt voraus, dass die Räumlichkeiten klar voneinander getrennt und entsprechend gekennzeichnet sind. Sollen Teile einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung künftig an Dritte vermietet oder zur Nutzung überlassen werden, ist bei dem Auswärtigen Amt (Referat 701) die Aufrechterhaltung der Nutzungsgenehmigung für den weiterhin diplomatisch bzw. konsularisch genutzten Teil der Liegenschaft zu beantragen.

Räumlichkeiten von diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen dürfen nicht für aufgabenfremde Zwecke genutzt werden (Artikel 41 Abs. 3 WÜD, Artikel 55 Abs. 2 WÜK). Zur Vermeidung einer möglichen Beeinträchtigung des gesandtschaftsrechtlichen Status dürfen diplomatische und konsularische Räumlichkeiten daher nicht an Dritte vermietet oder zur Nutzung überlassen werden.

Nicht für diplomatische oder konsularische Zwecke genutzte Gebäude oder Gebäudeteile unterliegen uneingeschränkt der deutschen Hoheitsgewalt. Für sie gilt keine Steuerbefreiung, keine Immunität von staatlichen Zwangsmaßnahmen und kein den diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen gewährter Objektschutz.


Beantragung der Nutzungsgenehmigung

Anträge auf Nutzungsgenehmigung sind an das Protokoll des Auswärtigen Amt (Referat 701) zu richten und müssen folgende Angaben enthalten:

- Ort und Lage des Grundstücks, Gebäudes bzw. Gebäudeteils;

- Ist Erwerb oder Anmietung beabsichtigt?;

- Soll das Grundstück, das Gebäude bzw. der Gebäudeteil für amtliche Zwecke oder Wohnzwecke verwendet werden?;

- Wer ist Eigentümer bzw. Vermieter des Grundstücks, Gebäudes bzw. Gebäudeteils?


Das Auswärtige Amt empfiehlt dringend, den Antrag auf Nutzungsgenehmigung frühzeitig vor Erwerb oder Anmietung eines Objekts zu stellen.

Anträge berufskonsularischer Vertretungen sind über die diplomatische Vertretung einzureichen.

Auf die Rundnote Nr. 04/2022 vom 26. Januar 2022 wird verwiesen.

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