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3.2 Abmeldung von Kraftfahrzeugen

Abmeldung von Fahrzeugen

Abmeldung von Fahrzeugen © dpa-Zentralbild

30.01.2023 - Artikel

Wird ein auf Sonderkennzeichen zugelassener Dienst- oder Privatwagen in Deutschland verkauft oder aus Deutschland ausgeführt, so ist er unmittelbar bei der Kraftfahrzeug-Zulassungsstelle abzumelden und ggf. die erforderliche Zollbehandlung durchzuführen (Rundnote Nr. 01/2022 vom 18. Januar 2022 – Gz. 701-701 AM 15 Allg. (Kfz) samt Anlage.

Wird ein Mitglied einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung versetzt oder scheidet aus dem Dienst der diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung aus und besitzt dieses Mitglied mehrere Fahrzeuge, so müssen alle Fahrzeuge, die auf seinen Namen mit Sonderkennzeichen zugelassen sind, vor Ausreise abgemeldet werden.

Die Abmeldung von Fahrzeugen erfolgt direkt durch die Zulassungsstelle.

Deckkennzeichen

Sofern ausnahmsweise für einen Dienstwagen oder ein Privatfahrzeug eines Mitglieds einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung ein Deckkennzeichen zugeteilt wurde, ist dieses Kennzeichen unbedingt vor Verkauf oder Ausfuhr des Fahrzeugs an die Zulassungsbehörde zurückzugeben, die das Kennzeichen erteilt hat.

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