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3.3 Führerscheine

Führerscheine © picture alliance / Zoonar
Grundlage für den Erwerb von Führerscheinen ist die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Hiernach sind Inhaberinnen und Inhaber eines ausländischen Führerscheins, die keinen deutschen oder EU-Führerschein besitzen, verpflichtet, einen deutschen Führerschein innerhalb von sechs Monaten nach Wohnsitznahme des Führerscheininhabers in der Bundesrepublik Deutschland zu erwerben. Nach Ablauf der Frist gilt die Teilnahme am Kraftverkehr (ohne Umschreibung) als Fahren ohne Fahrerlaubnis gem. § 21 Straßenverkehrsgesetz und führt ggf. zu entsprechenden strafrechtlichen Konsequenzen. Die Fahrerlaubnisbehörde kann die Frist auf Antrag bis zu sechs Monate verlängern, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller glaubhaft macht, dass sie bzw. er ihren oder seinen ordentlichen Wohnsitz nicht länger als zwölf Monate in Deutschland haben wird.
Entsandte Mitglieder diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen, die im Besitz eines gültigen ausländischen Führerscheins sind, können gebührenfrei einen deutschen Führerschein von der örtlichen zuständigen Führerscheinstelle erhalten, sofern die Umschreibung innerhalb von sechs Monaten nach Einreise beantragt wird und die sonstigen Erfordernisse erfüllt sind. Näheres dazu kann bei den zuständigen Führerscheinstellen erfragt werden.
Mitglieder diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen, die nicht zur Diplomaten- oder Konsularliste angemeldet sind (z.B. Verwaltungs- und technisches Personal) sowie privates Hauspersonal, die im Besitz eines gültigen ausländischen Führerscheins sind, der aus einem in der Anlage 11 FeV („Staatenliste“) aufgeführten Land stammt, erhalten auf der Grundlage ihrer ausländischen Fahrerlaubnis von der örtlich zuständigen Führerscheinstelle einen deutschen Führerschein.
Das Ablegen einer theoretischen bzw. praktischen Fahrprüfung ist nicht erforderlich. Die Antragsformulare sind bei der örtlichen Führerscheinstelle erhältlich.
Ortskräfte, Mitglieder diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen, die nicht zur Diplomaten- oder Konsularliste angemeldet sind (z.B. Verwaltungs- und technisches Personal) sowie privates Hauspersonal, die im Besitz eines gültigen ausländischen Führerscheins sind, der nicht aus einem in der Anlage 11 FeV („Staatenliste“) der Protokollrichtlinien aufgeführten Land stammt und einen deutschen Führerschein erwerben möchten, müssen sowohl eine theoretische als auch eine praktische Fahrprüfung ablegen.