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2.1.1 Vorrechte, Immunitäten und Befreiungen

30.01.2023 - Artikel

Beginn und Ende der Vorrechte und Immunitäten

Beginn und Ende der Vorrechte und Immunitäten richten sich nach Artikel 39 in Verbindung mit Artikel 10 WÜD bzw. Artikel 53 in Verbindung mit Artikel 24 WÜK.

In der Regel beginnen die oben genannten Vorrechte und Immunitäten bei erfolgter Notifizierung, bei Visumantrag bereits mit Einreise
ohne Notifizierung erst mit Anmeldung

Ende mit Ausreise / Beendigung

Eingeschränkte Immunität bei deutscher Staatsangehörigkeit

Entsandte Mitglieder diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen (auch wenn sie Doppelstaater sind), genießen gemäß Artikel 38 WÜD bzw. Artikel 71 WÜK in der Regel Immunität von der Gerichtsbarkeit und Unverletzlichkeit lediglich in Bezug auf ihre in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit vorgenommenen Amtshandlungen („Amtshandlungsimmunität“).

Deren Familienangehörige genießen weder Privilegien noch Immunität von der Gerichtsbarkeit.

Eingeschränkte Immunität bei ständiger Ansässigkeit

Für entsandte Mitglieder der diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen, die sich länger als 10 Jahre im Empfangsstaat aufhalten, gelten die im Artikel Aufenthaltsdauer und ständige Ansässigkeit beschriebenen Regelungen.

Ordnungswidrigkeiten und Straftaten

Wenn Mitglieder diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen oder ihre Familienangehörigen eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat begehen, unterrichten die Justizbehörden das Auswärtige Amt über ihre Ermittlungsergebnisse.

Alle von Mitgliedern diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen in Deutschland begangenen Ordnungswidrigkeiten und Straftaten werden beim Auswärtigen Amt registriert, das je nach Schwere des Delikts entscheidet, welche Maßnahmen zu ergreifen sind.

Weitere Informationen zu straßenverkehrsrechtlichen Delikten finden sich im Artikel Verhalten im Straßenverkehr.

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