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2.5.3 Versicherungssteuer

30.01.2023 - Artikel

Die diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen und ihre entsandten ausländischen Mitglieder sind von der Versicherungsteuer befreit, sofern Gegenseitigkeit gewährt wird (§ 4 Absatz 1 Nr. 8 Versicherungssteuergesetz - VersStG -).

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