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2.5.2 Kraftfahrzeugsteuer
Die Befreiung der diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen sowie ihrer entsandten ausländischen Mitglieder von der Kraftfahrzeugsteuer erfolgt unter der Voraussetzung und nach Maßgabe der Gegenseitigkeit auf der Grundlage von § 3 Nr. 10 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG).