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2.4.3 Umsatzsteuerbefreiung in der EU

30.01.2023 - Artikel

Seit der Vollendung des Europäischen Binnenmarktes im Jahr 1993 findet eine Erhebung von Einfuhrumsatzsteuer im Gebiet der Europäischen Union nicht mehr statt. Die innergemeinschaftlichen Lieferungen von Gegenständen und die innergemeinschaftliche Inanspruchnahme von sonstigen (Dienst-) Leistungen unterliegen vielmehr, abhängig von Art und Umfang der Lieferung oder (Dienst-) Leistung, der Umsatzbesteuerung im EU-Ursprungs- oder im EU-Bestimmungsland. Nach Artikel 151 Abs. 1 Unterabsatz 1 lit. a der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) befreien die Mitgliedstaaten die innergemeinschaftliche Lieferung von Gegenständen und die innergemeinschaftliche Inanspruchnahme von sonstigen (Dienst-) Leistungen, die im Rahmen der diplomatischen und berufskonsularischen Beziehungen bewirkt werden, von der Umsatzsteuer.

Diese Befreiung ist jedoch an die im Gastmitgliedstaat geltenden Beschränkungen für den steuerfreien Bezug von Waren und sonstigen (Dienst-) Leistungen sowie an die bilateral gewährte Gegenseitigkeit geknüpft. In Deutschland gilt die Umsatzsteuererstattungsverordnung (UStErstV).

Zu den Regelungen der UStErstV sowie zu dem Umsatzsteuererstattungsverfahren bei innergemeinschaftlichen Lieferungen von Gegenständen und der innergemeinschaftlichen Inanspruchnahme von sonstigen (Dienst-)Leistungen siehe Rundnoten:

  • Nr. 14/2018 vom 16. April 2018 samt Anlage und
  • Nr. 01/2022 vom 18. Januar 2022 samt Anlage
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