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2.3.2 Funksendeanlagen/Kurzwellen-Funkanlagen

05.04.2024 - Artikel

Das Errichten und Betreiben von Funksendeanlagen durch diplomatische und berufskonsularische Vertretungen ist gemäß Artikel 27 Abs. 1 WÜD genehmigungspflichtig. Die Zustimmung zum Betreiben von Funksendeanlagen wird, sofern Gegenseitigkeit besteht, von der Bundesnetzagentur erteilt. Der Antrag ist an die Bundesnetzagentur oder per Verbalnote an das Auswärtige Amt (Referat 701) zu richten.

Das gleiche Verfahren gilt auch für das Betreiben von Kurzwellen-Funkanlagen.

Sonstige Funkverbindungen

Funkgeräte der öffentlichen Funktelefonnetze

Die diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen können Funkgeräte der öffentlichen Funktelefonnetze betreiben. Frequenzen für eigenständige Nutzungen gibt es nicht. Die Funkanlagen können aufgrund der allgemeinen Frequenzzuteilung betrieben werden. Weitere Einzelheiten erfahren die diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen bei den Anbietern von Telekommunikationsdienstleistungen.

Funkgeräte des nichtöffentlichen Mobilfunks

Für das Betreiben von Funkgeräten des nichtöffentlichen Mobilfunks (z.B. Handfunksprechgeräte, Personenruf-Funkanlagen) werden von den örtlich zuständigen Außenstellen der Bundesnetzagentur auf Antrag Frequenzen zur Nutzung zugeteilt.

Andere Funkanlagen

Funkanlagen zur Datenübertragung, automatische Türöffner (Bewegungsmelder) und kabellose Telefongeräte (schnurlose Telefone) können unter bestimmten Bedingungen aufgrund von allgemeinen Frequenzzuteilungen bzw. Einzelzuteilungen von Frequenzen betrieben werden. Wegen der Komplexität dieser Fragen sollten sich die diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen zur Klärung weiterer Einzelheiten unmittelbar an die Außenstellen der Bundesnetzagentur wenden.

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