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2.3.1 Kuriere und amtliches Kuriergepäck
Artikel 27 WÜD
Artikel 35 WÜK
Auch diplomatische und berufskonsularische Kuriere müssen sich grundsätzlich den allgemein üblichen Sicherheitskontrollen ihrer Person und ihres persönlichen Gepäcks an Flughäfen unterziehen. Sie können die Kontrollen jedoch verweigern. Dies kann allerdings zu einem Transportausschluss durch die Fluggesellschaft aufgrund deren eigenen Sicherheitsbestimmungen führen.
Kuriere sind verpflichtet, ein amtliches Schriftstück mit sich zu führen („Kurierausweis“), das sie als solche ausweist und aus dem die Anzahl der Gepäckstücke ersichtlich ist, die das diplomatische oder konsularische Kuriergepäck bilden. Die Kuriergepäckstücke müssen äußerlich deutlich als solche gekennzeichnet sein.