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1.4.2 Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen

07.11.2023 - Artikel

Grundlagen

Familienangehörigen von Diplomaten kann die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erlaubt werden, wenn Gegenseitigkeit aufgrund eines Abkommens oder aufgrund einer Zusage im Einzelfall gegeben ist.

Bei Vorliegen eines bilateralen Abkommens gelten die dort vereinbarten Bedingungen. Hieraus ergibt sich auch das dann jeweils vereinbarte Verfahren.

In jedem Fall wird vorab eine Arbeitserlaubnis benötigt, die durch das Auswärtige Amt (Referat 703) bei der Bundesagentur für Arbeit eingeholt wird. Dies gilt auch für berufliche Ausbildungen und Praktika.

Die Beantragung der Arbeitserlaubnis erfolgt vor Aufnahme der Tätigkeit per Verbalnote an das Auswärtige Amt (Referat 703). Sofern kein bilaterales Abkommen besteht, muss die Verbalnote die Zusicherung der uneingeschränkten Gegenseitigkeit für einen vergleichbaren Einzelfall enthalten.

Bitte dabei die folgenden Unterlagen vorlegen:

  • Kopie des Protokollausweises,
  • Arbeitsvertrag, Vorvertrag oder Stellenbeschreibung mit Angabe der Arbeitsbedingungen und des Tätigkeitsortes (in deutscher Sprache).
  • Formular zur Erklärung des Beschäftigungsverhältnis vom künftigen Arbeitgeber ausgefüllt und unterschrieben

Sobald die Arbeitserlaubnis durch die Bundesagentur für Arbeit erteilt ist, benachrichtigt das Auswärtige Amt die Vertretung und bittet um Rückgabe des Protokollausweises. Mit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verliert der oder die Familienangehörige (nur) für diesen Bereich die Vorrechte und Befreiungen.

Diplomatische Vertretungen:

In Bezug auf die Erwerbstätigkeit entfällt die Immunität von der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit, während die strafrechtliche Immunität voll erhalten bleibt. Ferner entfällt die Befreiung von der Sozialversicherungspflicht aus Art. 33 WÜD sowie bezüglich der Erwerbstätigkeit die Steuer- und Abgabenfreiheit aus Art. 34 lit.d) WÜD.

Der Protokollausweis des Antragstellers bzw. der Antragstellerin muss nach erfolgreicher Erteilung einer Arbeitserlaubnis nebst dem Formantrag (Anlage PA2 der Protokollrichtlinien + Passkopie) an das Auswärtige Amt zurückgegeben werden, damit dieser unter Berücksichtigung der Erwerbstätigkeit neu ausgestellt werden kann (D„A“ oder VB-„A“).

Berufskonsularische Vertretungen:

In Bezug auf die Erwerbstätigkeit entfällt die Befreiung von der Sozialversicherungspflicht aus Art. 48 WÜK sowie bezüglich der Erwerbstätigkeit die Steuer- und Abgabenfreiheit aus Art. 49 I lit.d) WÜK.

Ein Austausch des Protokollausweises an berufskonsularischen Vertretungen ist aufgrund bereits eingeschränkter Privilegien und Immunitäten nicht erforderlich.

Besondere Fallkonstellationen – bitte zusätzlich beachten

Familienangehörige von Staatsangehörigen eines EU-Staates

Diese haben nach Artikel 23 der EU-Freizügigkeitsrichtlinie ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit das Recht, eine Beschäftigung in Deutschland aufzunehmen. Das gilt auch für die Familienangehörigen von Staatsangehörigen des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR). Die Aufnahme der Erwerbstätigkeit ist allerdings aufgrund der damit verbundenen Änderung der Vorrechte und Befreiungen in jedem Fall zu notifizieren.

Der Protokollausweis muss auch hier bei Familienangehörigen von Mitarbeitern der Diplomatischen Vertretungen (Botschaften) an das Auswärtige Amt zurückgegeben werden, damit dieser unter Berücksichtigung der Erwerbstätigkeit neu ausgestellt werden kann (D„A“ oder VB-„A“).

Kinder von Mitgliedern diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen Diese benötigen für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Deutschland ebenfalls eine Genehmigung. Für die Beibehaltung des privilegierten Status muss allerdings weiter die wirtschaftliche Abhängigkeit zum Mitglied der Vertretung bestehen bleiben, das heißt, dass in der Regel keine volle Berufstätigkeit mit entsprechendem Gehalt infrage kommen kann.

Sofern das aus dem Beschäftigungsverhältnis erzielte Einkommen ausreicht (Einkommen max. €1400), um den eigenen Lebensunterhalt zu sichern, können sie nicht mehr als „Familienangehörige“ im Sinne des WÜD/WÜK angesehen werden und unterliegen den allgemeinen ausländerrechtlichen Bestimmungen.

Auch für eine praktische Berufsausbildung in Deutschland ist für Kinder von Diplomaten oder Konsularbeamten eine Genehmigung erforderlich.

Mobiles Arbeiten und selbstständige Tätigkeit

Für Informationen bezüglich der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit oder zum Modell des Mobilen Arbeitens, kontaktieren Sie bitte das Referat 703 im Auswärtige Amt unter folgender E-Mail Adresse 703-S2@diplo.de

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