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Grundlagen
Familienangehörigen von Diplomaten kann die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erlaubt werden, wenn Gegenseitigkeit aufgrund eines Abkommens oder aufgrund einer Zusage im Einzelfall durch das Außenministerium des Entsendestaates gegeben ist.
Bei Vorliegen eines bilateralen Abkommens gelten die dort vereinbarten Bedingungen.
In jedem Fall wird vorab eine Arbeitserlaubnis benötigt, die durch das Auswärtige Amt (Referat PROT14) bei der Bundesagentur für Arbeit eingeholt eingeholt (bei unselbständiger Tätigkeit, auch berufliche Ausbildungen und Praktika) oder vom Auswärtigen Amt geprüft und bestätigt wird (bei selbständiger Tätigkeit und mobilem Arbeiten für ein Unternehmen mit Sitz im Ausland).
Die Beantragung der Arbeitserlaubnis erfolgt vor Aufnahme der Tätigkeit per Verbalnote an das Auswärtige Amt (Referat PROT14). Sofern kein bilaterales Abkommen besteht, muss die Verbalnote die Zusicherung der uneingeschränkten Gegenseitigkeit für einen vergleichbaren Einzelfall und des Beibehalts der strafrechtlichen Immunität durch das jeweilige Außenministerium des Entsendestaates enthalten. Eine Bestätigung durch die fremde Mission reicht nicht aus.
Bitte dabei die folgenden Unterlagen vorlegen:
- Kopie des Protokollausweises,
- Arbeitsvertrag, Vorvertrag oder Stellenbeschreibung mit Angabe der Arbeitsbedingungen und des Tätigkeitsortes (in deutscher Sprache).
- Formular zur Erklärung des Beschäftigungsverhältnis vom künftigen Arbeitgeber ausgefüllt und unterschrieben
Sobald die Arbeitserlaubnis durch die Bundesagentur für Arbeit erteilt ist oder vom Auswärtigen Amt geprüft wurde, benachrichtigt das Auswärtige Amt die Vertretung und bittet um Rückgabe des Protokollausweises zwecks Neuausstellung.
Hinweis: Mit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verliert der oder die Familienangehörige (nur) für diesen Bereich die Vorrechte und Befreiungen. Bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit an einem anderen Ort und Wohnsitznahme außerhalb des gemeinsamen Haushalts mit dem Entsandten muss der Protokollausweis des/der Familienangehörigen zurückgegeben und bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde eine Arbeitsgenehmigung/Aufenthaltstitel beantragt werden, da keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht.
Diplomatische Vertretungen:
In Bezug auf die Erwerbstätigkeit entfällt die Immunität von der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit, während die strafrechtliche Immunität voll erhalten bleibt. Ferner entfällt die Befreiung von der Sozialversicherungspflicht aus Art. 33 WÜD sowie bezüglich der Erwerbstätigkeit die Steuer- und Abgabenfreiheit aus Art. 34 lit.d) WÜD.
Der Protokollausweis des Antragstellers bzw. der Antragstellerin muss nach erfolgreicher Erteilung einer Arbeitserlaubnis nebst dem Formantrag (Anlage PA2 der Protokollrichtlinien + Passkopie) an das Auswärtige Amt zurückgegeben werden, damit dieser unter Berücksichtigung der Erwerbstätigkeit neu ausgestellt werden kann (D„A“ oder VB„A“).
Berufskonsularische Vertretungen:
In Bezug auf die Erwerbstätigkeit entfällt die Befreiung von der Sozialversicherungspflicht aus Art. 48 WÜK sowie bezüglich der Erwerbstätigkeit die Steuer- und Abgabenfreiheit aus Art. 49 I lit.d) WÜK.
Ein Austausch des Protokollausweises an berufskonsularischen Vertretungen ist aufgrund bereits eingeschränkter Privilegien und Immunitäten nicht erforderlich.
Besondere Fallkonstellationen – bitte zusätzlich beachten
Familienangehörige von Staatsangehörigen eines EU-Staates
Diese haben nach Artikel 23 der EU-Freizügigkeitsrichtlinie ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit das Recht, eine Beschäftigung in Deutschland aufzunehmen. Das gilt auch für die Familienangehörigen von Staatsangehörigen des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR). Die Aufnahme der Erwerbstätigkeit ist allerdings aufgrund der damit verbundenen Änderung der Vorrechte und Befreiungen in jedem Fall zu notifizieren.
Der Protokollausweis muss auch hier bei Familienangehörigen von Mitarbeitern diplomatischer Vertretungen (Botschaften) an das Auswärtige Amt zurückgegeben werden, damit dieser unter Berücksichtigung der Erwerbstätigkeit neu ausgestellt werden kann (D„A“ oder VB„A“).
Kinder von Mitgliedern diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen Diese benötigen für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Deutschland ebenfalls eine Genehmigung. Für die Beibehaltung des privilegierten Status muss allerdings weiterhin die wirtschaftliche Abhängigkeit vom Mitglied der Vertretung bestehen bleiben, das heißt, dass in der Regel keine volle Berufstätigkeit mit entsprechendem Gehalt infrage kommen kann.
Sofern das aus dem Beschäftigungsverhältnis erzielte Einkommen ausreicht (Einkommen ab €1500), um den eigenen Lebensunterhalt zu sichern, können Kinder nicht mehr als „Familienangehörige“ im Sinne des WÜD/WÜK angesehen werden und unterliegen den allgemeinen ausländerrechtlichen Bestimmungen.
Auch für eine praktische Berufsausbildung in Deutschland ist für Kinder von Diplomaten oder Konsularbeamten eine Genehmigung erforderlich.
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