Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts
1.1.3 Visumpflicht bei Einreise
Alle Personen, die zum Dienstantritt bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung in die Bundesrepublik Deutschland einreisen wollen sowie ihre Familienangehörigen, benötigen für die erste Einreise ein Visum. Es sei denn, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit wurde eine Befreiung von der Visumpflicht vereinbart.
Die zuständigen deutschen Auslandsvertretungen stellen in diesem Fall ein Visum der Kategorie „D“ mit einer Gültigkeit von in der Regel drei Monaten aus. Durch dieses Visum wird bereits bei der ersten Einreise gegenüber Grenz- und Zollbehörden der besondere Status des Visuminhabers dokumentiert.
Antragsverfahren
Örtliche Zuständigkeit für die Visumerteilung | |
Gewöhnlicher Aufenthalt im Entsendestaat | Gewöhnlicher Aufenthalt in einem Drittstaat |
|
|
Die mit dem Visumantrag eingereichte Verbalnote sollte folgende Angaben enthalten:
- Familienname und Vorname(n) (wie im Reisedokument), Geburtsdatum und -ort,
- Rang und Funktion bei der diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung,
- Name, Rang und Geburtsdatum der Vorgängerin oder des Vorgängers, bzw. falls kein Vorgänger existiert: Stellenbeschreibung der neuen Stelle (kurze Vorstellung des Aufgabengebiets),
- voraussichtliche Dauer des dienstlichen Aufenthalts in Deutschland,
- voraussichtliches Datum der Einreise und des Dienstantritts,
- Familienname und Vorname(n) (wie im Reisedokument), Geburtsdatum und –ort sowie Verwandtschaftsverhältnis aller Personen, die ständig zum Haushalt des Mitglieds der Vertretung gehören und mit diesem nach Deutschland einreisen werden.