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1.1.1.2 Notifizierung eines Geschäftsträgers

27.01.2023 - Artikel

Notifizierung eines Geschäftsträgers (Artikel 19 WÜD) oder amtierenden Leiters einer berufskonsularischen Vertretung (Artikel 15 WÜK)


Geschäftsträger einer diplomatischen Vertretung (Artikel 19 WÜD)

Bei Abwesenheit der Botschafterin bzw. des Botschafters von ihrem oder seinem Posten notifiziert die diplomatische Vertretung dem Auswärtigen Amt (Referat 701) den Namen der amtierenden Leiterin bzw. des amtierenden Leiters (Geschäftsträger ad interim).


Amtierender Leiter einer berufskonsularischen Vertretung (Artikel 15 WÜK)

Bei Abwesenheit der Generalkonsulin bzw. des Generalkonsuls von seinem Posten notifiziert die diplomatische Vertretung dem Auswärtigen Amt (Referat 703) den Namen der amtierenden Leiterin bzw. des amtierenden Leiters der berufskonsularischen Vertretung.

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