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1.1.1.1 Agrémentersuchen und Akkreditierung von Missionschefs

26.01.2023 - Artikel

Agrémentersuchen und Akkreditierungen von ausländischen Missionschefs, Exequaturverfahren

Das Agrément ist die vom Empfangsstaat gegebene Zustimmung, eine vom Entsendestaat genannte Diplomatin oder einen genannten Diplomaten zur Botschafterin bzw. zum Botschafter im Empfangsstaat zu benennen.

Das Exequatur ist die vom Empfangsstaat erteilte Erlaubnis an die Leiterinnen und Leiter berufskonsularischer Vertretungen zur Ausübung der konsularischen Funktionen innerhalb ihrer Konsularbezirke.

Agrémentersuchen (Artikel 4 WÜD)

Das Agrément für eine Botschafterin oder einen Botschafter wird vom Außenministerium des Entsendestaates beim Auswärtigen Amt beantragt.

Der Antrag kann auf verschiedene Weise gestellt werden:

  • durch Verbalnote über die diplomatische Vertretung des Entsendestaates (an Referat 701),
  • durch eine Note auf Außenministerebene,
  • durch mündliches Ersuchen des scheidenden Amtsinhabers oder der scheidenden Amtsinhaberin beim Bundesminister des Auswärtigen oder dem Chef des Protokolls

    oder
  • über die deutsche diplomatische Vertretung im Entsendestaat.

Der Antrag muss den Vor- und Familiennamen und evtl. Titel der für den Botschafterposten vorgesehenen Person sowie einen zeitlich aufgeschlüsselten Lebenslauf enthalten, aus dem Familienstand, Geburtsdatum, Sprachkenntnisse sowie Bildungs- und beruflicher Werdegang in chronologischer Reihenfolge hervorgehen. Das Auswärtige Amt bittet ferner um ein Portraitfoto.

Ein- und Ausreise von Botschafterinnen und Botschaftern

Die Botschaft unterrichtet das Auswärtige Amt (Referat 701) möglichst frühzeitig über die erstmalige Einreise und die endgültige Ausreise einer Botschafterin/eines Botschafters. Für die Organisation von Ausreisen steht ein gesondertes Merkblatt zur Verfügung, das der Botschaft auf Nachfrage übermittelt wird.

Übergabe des Beglaubigungsschreibens

Zur Vorbereitung der Übergabe des Beglaubigungsschreibens an den Bundespräsidenten erhält die Botschaft vom Auswärtigen Amt (Referat 701) eine gesonderte Broschüre. Die Reihenfolge der Überreichung der Beglaubigungsschreiben richtet sich gemäß Artikel 13 Abs. 2 WÜD nach dem Zeitpunkt der Ankunft des Missionschefs. Informationen über Akkreditierungstermine sind nach der Einreise der Botschafterin bzw. des Botschafters beim Auswärtigen Amt (Referat 701) erhältlich.
Erst die Übergabe des Beglaubigungsschreibens berechtigt zur Aufnahme der Tätigkeit und Vornahme von Amtshandlungen. Erst danach wird der Protokollausweis ausgestellt.

Einleitung des Exequaturverfahrens (Art. 10,11,12,13 WÜK)

Die diplomatische Vertretung teilt dem Auswärtigen Amt (Referat 703) per Verbalnote mit, dass deren Regierung beabsichtigt, den Nominierten/die Nominierte als Leiterin bzw. Leiter der berufskonsularischen Vertretung am genannten Dienstsitz zu ernennen.

Der Verbalnote müssen folgende Unterlagen beigefügt sein:

  • Lebenslauf in deutscher Sprache mit Angabe von Geburtsdatum und Geburtsort, sowie dem zeitlich lückenlosen Werdegang der Kandidatin oder des Kandidaten ab dem Schulabschluss
  • Kopie der Datenseite des Diplomatenpasses, anderenfalls des Reisepasses
  • Mitteilung über Notifizierung von Rang, Sitz und Konsularbezirk

Die Bestallungsurkunde (Artikel 11 WÜK) im Original kann bereits jetzt oder zu einem anderen Zeitpunkt, spätestens nach Einreise vorgelegt werden.
Sobald die benötigten Unterlagen vorliegen, beginnt das Prüfverfahren. Hierüber informiert das Auswärtige Amt die diplomatische Vertretung des Entsendestaates mittels Verbalnote.
Das Ergebnis wird dem Entsendestaat zu einem späteren Zeitpunkt ebenfalls per Verbalnote mitgeteilt. Das Vorverfahren kann auf deutscher Seite bis zu 2 Monate dauern.

Diese Zustimmung berechtigt ausdrücklich noch nicht zur Tätigkeitsaufnahme bzw. zu Amtshandlungen des Nominierten/der Nominierten (Artikel 12 Absatz 3 WÜK).

Exequaturerteilung (Artikel 12 WÜK)

Die diplomatische Vertretung teilt dem Auswärtigen Amt (Referat 703) per Verbalnote mit, dass der oder die Nominierte in der Bundesrepublik Deutschland eingetroffen ist. Sofern nicht bereits geschehen, ist spätestens zu diesem Zeitpunkt die Übersendung der originalen Bestallungsurkunde (inklusive Übersetzung in deutscher Sprache) zur Einsichtnahme und anschließenden Rückgabe erforderlich.
Das Auswärtige Amt erteilt daraufhin das Exequatur unter Benennung des Konsularbezirks an den Nominierten und teilt dies per Verbalnote der diplomatischen Vertretung mit.
Erst danach ist er bzw. sie zur Aufnahme der Tätigkeit und Vornahme von Amtshandlungen in dem benannten Konsularbezirk berechtigt.

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